Wir bieten keine Betreuung für Minderjährige an. Kinder unter 18 Jahren müssen für eine Buchung deshalb von einem volljährigen Erziehungsbeauftragten begleitet werden. Die Betreuungsperson muss in einer Erziehungsbeauftragung (auch Muttizettel genannt) schriftlich festgelegt sein. Eine Mustervorlage
der Erziehungsbeauftragung kannst du dir hier herunterladen.
Der Zutritt ins EST wird Kindern unter 18 Jahren ohne volljährige Begleitperson verwehrt. In Begleitung einer volljährigen Person dürfen Jugendliche unter 18 Jahren das EST besuchen. Hierfür muss das entsprechende Formular im Voraus von der/den sorgeberechtigten Person/-en der minderjährigen Person ausgefüllt und unterschrieben werden. Mit diesem Formular verpflichtet sich die Begleitperson die Aufsichtspflicht der ihr/ihm anvertrauten minderjährigen Person/-en zu übernehmen. Die sorgeberechtigte/-n Person/-en nimmt/nehmen durch Unterschreiben des Formulars zur Kenntnis, dass das EST nicht für eventuell entstehende Schäden haftet. Sowohl die Begleitperson als auch die/der Minderjährige/-n haben sich an die gültige Hausordnung zu halten.
Zusätzlich werden die Jugendlichen vor Ort nochmal mit der gültigen Hausordnung vertraut gemacht und bekommen eine gezielte Einweisung wie sie sich vor Ort zu verhalten haben. Durch die Angabe der persönlichen Daten der sorgeberechtigten Person/-en wird die Kommunikation im Falle eines Notfalls sichergestellt.
Volljährige Personen, also Personen ab dem 18. Lebensjahr, dürfen das EST ohne Begleitperson besuchen. Hierfür müssen unsere AGB´s, welche besagen, dass die BesucherInnen die volle Haftung für ihrerseits entstandene Schäden übernehmen, bei der Buchung akzeptiert werden. Außerdem muss sich die volljährige Person an die gültige Hausordnung halten. Diese Regelungen gelten auch für volljährige Personen die als Begleitperson einer minderjährigen Gruppe das EST besuchen.
Unter der Aufsichtspflicht ist die Pflicht zu verstehen, Kinder und Jugendliche in einer Art und Weise zu beaufsichtigen, so dass sie
ihrerseits Dritte nicht schädigen
Die Aufsichtspflicht bezweckt damit zum einen den Schutz des Minderjährigen selbst vor jeder Art körperlicher, gesundheitlicher, sittlicher, geistiger und seelischer Schäden oder Sachschäden, die ihnen durch sich selbst oder durch Dritte zugefügt werden können und zum anderen den Schutz der Allgemeinheit vor Schäden, die durch den Minderjährigen verursacht werden können. Genaueres über die rechtlichen Grundlagen für die Aufsichtspflicht finden sich im JuSchG (Jugendschutzgesetz), dem BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) und dem StGB (Strafgesetzbuch).
Unter die Haftung fällt die Pflicht, das EST, bei entstehenden Schäden durch das Verhalten der BesucherInnen, durch Schadenersatz zu entschädigen.
Videospiele, welche nach USK Regelungen nicht für Minderjährige geeignet sind, sind für Minderjährige strengstens verboten. Das Personal des EST achtet darauf, dass Videospiele mit USK-Beschränkungen nur für die vorgesehene Altersgruppe zugänglich ist. Dies gilt sowohl für das Spielen dieser Videospiele, als auch dem Zusehen des Spielens anderer BesucherInnen. Aus diesem Grund darf eine Gruppe aus minderjährigen und volljährigen BesucherInnen nicht zusammenspielen, wenn die volljährigen Gruppenmitglieder Videospiele mit einer USK-Beschränkung spielen, welche für minderjährige Gruppenmitglieder nicht erlaubt ist. Außerdem werden auf den Monitoren, welche im EST zu sehen sind, keine für Minderjährige gefährdende Medieninhalte gezeigt und ebenso wird das Bewerben von jugendgefährdenden Produkten auf diesen Monitoren unterlassen. So stellen wir sicher, dass Minderjährige nicht gewaltvollen Videospielen und anderen jugendgefährdenden Inhalten ausgesetzt werden. Um auch im Internet vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt zu sein, hat das EST einen Webfilter installiert, der den Zugriff auf solche Websiten verhindert.
Auf der Fläche des EST gelten die gesetzlichen Regeln für den Konsum alkoholhaltiger Getränke. Für unter 16-jährige bedeutet dies ein striktes Alkoholverbot und unter 18-jährigen ist es untersagt hochprozentigen Alkohol zu konsumieren. Der Verkauf von alkoholischen Getränken ist im EST strengstens verboten.
Es gibt einen ausgeschilderten Raucherbereich. Dort ist es ausschließlich volljährigen Personen gestattet zu rauchen. Minderjährige dürfen diesen Bereich nicht betreten, damit sie keinem passivem Rauchen ausgesetzt sind. Sonst gilt im gesamten Gebäude strengstes Rauchverbot. Dies schließt jegliche Art von Tabakkonsum ein.